Die Fahrerlaubnis wird durch das Gericht nach § 69 StGB entzogen, wenn es der Auffassung ist, dass der Kraftfahrzeugführer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gleichzeitig wird nach § 69a StPO eine Sperrzeit zwischen 6 Monaten und 5 Jahren verhängt, währenddessen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Auch eine lebenslange Sperre ist möglich!

Nach Ablauf der Sperre wird entgegen landläufiger Ansicht der Führerschein nicht automatisch wiedererteilt.

Zuständig für die Wiedererteilung ist die Führerscheinbehörde und nicht das Gericht.

Häufig wird trotz Ablauf der Sperre seitens der Führerscheinstelle eine Begutachtung gefordert - eine sog. medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, "Idiotentest"). Anlass für eine solche Forderung können eine bestehende Krankheit, Alkohol, Drogen oder wiederholte Verstösse gegen Straßenverkehrsregeln sein. Auch wenn kein Zusammenhang mit dem Strassenverkehr gegeben ist, können mehrere strafrechtliche Auffälligkeiten ausreichen.

Solange die Führerscheinstelle Zweifel an der Eignung für den Strassenverkehr hat, wird die Wiedererteilung des Führerscheins verweigert werden.

Es ist dabei Aufgabe des Antragstellers zu beweisen, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist.

Ich berate Sie umfassend zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung und gebe Ihnen Hilfestellung für die Vorbereitung und das Bestehen der Untersuchung.