Ganz allgemein gilt Folgendes:
- Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter zu einer Vernehmung erhalten haben oder
- wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben,
Machen Sie ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt als
Beschuldigter gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine
Angaben zur Sache. Die von Ihnen getätigten Äußerungen können und werden Ihnen
später zu Ihren Lasten entgegen gehalten werden. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, außer Ihren persönlichen Daten (Übergabe des Personalausweises reicht völlig aus!) Angaben gegenüber der Polizei zu machen - auch wenn dies durch manche Polizisten durchaus anders gesehen und vermittelt wird. Einlassungen zur Sache
können auch ohne Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Ob dies in Ihrem Fall überhaupt Sinn macht, wird anhand der erfolgten Akteneinsicht mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtert.
Im Bereich des Strafrechts vertrete ich Sie vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland bei Vorwürfen aus dem
- allgemeinen Strafrecht
- Jugendstrafrecht
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Steuerstrafrecht.
Auch in Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren übernehme ich Ihre Verteidigung.
Daneben stehe ich Ihnen bei Bußgeldsachen mit meiner Erfahrung zur Verfügung.
Auch bei Fragen im Strafvollstreckungsrecht und Strafvollzugsrecht finden Sie kompetente Auskunft.
Speziell in Umfangsachen (in der Regel Wirtschaftssachen und Steuerstrafsachen) reichen die gesetzlichen Gebühren nicht aus, um als Anwalt kostendeckend zu arbeiten. Hier wird normalerweise eine Vergütungsvereinbarung auf Basis eines Stundenhonorars abgeschlossen werden.
Für Revisions-, Wiederaufnahme-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsverfahren gelten jeweils unterschiedliche Kostenansätze. Fragen Sie in solchen Fällen unverbindlich an!