Nebenklage

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Bei einer Nebenklage kann ein Opfer in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer „Ankläger“ auftreten. Ein Opfer wird nur auf Antrag Nebenkläger. Diese sog. Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen (§ 396 Abs. 1 StPO). Dem Nebenkläger stehen – ähnlich wie der Staatsanwaltschaft – eigene Verfahrensrechte zu, die in den § 397 – 401 StPO geregelt sind. Insbesondere ist er, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll oder die Öffentlichkeit für Teile der Verhandlung ausgeschlossen wird, zur Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung berechtigt. Weiterhin hat er z. B. das Recht auf Richter- und Sachverständigen-Ablehnung und das Recht, Beweisanträge und Fragen zu stellen. Darüber hinaus kann er grundsätzlich unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, allerdings nicht in Bezug auf die Höhe der Strafe.
Eine Nebenklage ist möglich, wenn eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Nebenklagedelikte gegeben ist. Es handelt sich dabei um Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung u.ä.), Delikte gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung o.ä.), versuchten Mord, versuchten Totschlag, Aussetzung, alle vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte, alle Delikte gegen die Freiheit einer Person sowie erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme. Seit 30.04.2007 können auch „Stalkingopfer“ (Nachstellung gem. § 238 StGB) als Nebenkläger auftreten. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur eingeschränkt bei bestimmten schweren Straftaten zulässig.

Ist durch die rechtswidrige Tat jemand getötet worden, steht das Nebenklagerecht nach § 395 Abs. 2 S.1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu.

Bei einer fahrlässigen Körperverletzung (z.B. bei Verkehrsunfällen) ist für den Verletzten die Nebenklage zulässig, „… wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.“

Der Nebenkläger kann sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen. Auch die einstweilige Beiordnung eines Anwalts ist gesetzlich vorgesehen (§ 406 g Abs. 4

StPO), wenn ein besonderes Bedürfnis besteht alsbald rechtlichen Beistand zu erhalten. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen die Mitwirkung eines Rechtsanwalts für den Geschädigten sachdienlich erscheint, etwa bei Vernehmungen und Augenscheinseinvernahmen zur Beweissicherung bereits im Ermittlungsverfahren.

In bestimmten Fällen, sog. schweren Nebenklagedelikten wie z.B. sexueller Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung trägt die Staatskasse auf Antrag die Kosten des Rechtsanwalts und zwar auch dann, wenn der Angeklagte später freigesprochen werden sollte. In anderen Fällen ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich, wenn das Opfer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen. Gemäß §§ 473 Abs. 3, 472 StPO hat der verurteilte Angeklagte grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Auch hier ist ein Antrag erforderlich.