Jede Straftat hat neben dem Täter auch Opfer. Im Blick der Öffentlichkeit steht jedoch in der Regel nur der Täter. Opfer von Gewalttaten fühlen sich oft hilflos.
Viele Geschädigte scheuen sich davor, die Tat anzuzeigen – sei es aus persönlichen Überlegungen, sei es aus wirtschaftlichen Gründen oder einfach, weil sie nicht wissen, was auf sie zukommt.
Viele Opfer, die den Weg der Anzeige und damit in die Öffentlichkeit gewählt haben, fühlen sich im Anschluss allein gelassen und nicht ernst genommen – nur Objekt des weiteren Verfahrens.
Zwar gibt es inzwischen eine gesetzliche Verankerung der Informationspflicht zu Opferrechten und -ansprüchen. Das übliche Formblatt ist für den Laien jedoch verwirrend und kaum durchschaubar – zumal in der besonderen Situation, in der er sich gerade befindet. Ein erfahrener Anwalt kann als Vertreter des Opfers dafür sorgen, dass dessen Rechte gewahrt werden und das Opfer nicht nur „Spielball“ zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft ist. Bereits im Ermittlungsverfahren kann und sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, der dann auch bei den Vernehmungen anwesend ist. Auch kann nur ein Rechtsanwalt Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen.
Bei einer Reihe von Straftaten (u.a. versuchte und vollendete Tötungsdelikte, Sexualdelikte, Stalking) besteht ein Anspruch auf einen Opferanwalt auf Staatskosten. In weiteren Fällen besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sog. Nebenklage. Rufen Sie einfach an und lassen Sie sich beraten. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld bereits im Strafverfahren erfolgt im sog. Adhäsionsverfahrens.
Lediglich zehn Prozent der Opfer stellen einen Antrag auf Opferentschädigung. Selbst Anwälten ist das bereits 1976 eingeführte Opferentschädigungsgesetz teilweise unbekannt. Weitere Rechte des Opfers auf Entschädigung finden sich u.a. im Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (OASG).