In § 140 der Strafprozessordnung (StPO ) ist geregelt, wann der Beschuldigte bzw. Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.
Die Regelungen in § 140 StPO sind eindeutig. Entweder der Beschuldigte bzw. Angeklagte hat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger oder nicht. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verteidiger durch diesen bezahlt werden könnte oder nicht. Erste Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte sich noch keinen Verteidiger (=Wahlverteidiger) gesucht und bevollmächtigt hat. Sobald ein Wahlverteidiger vorhanden ist, kann nur noch in Ausnahmefällen zusätzlich ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Allerdings kann ein Wahlverteidiger beantragen, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, wenn er gleichzeitig das Wahlmandat im Falle der Beiordnung niederlegt. Jeder Beschuldigte bzw. Angeklagte hat grundsätzlich das Recht auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens.
Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht nach § 140 Abs. 1 StPO u.a. dann,
- wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet,
- wenn die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet,
- wenn dem Beschuldigten bzw. Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
- wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
Bei Jugendlichen ist ein Pflichtverteidiger bereits dann zu bestellen, wenn Untersuchungshaft angeordnet wird (§ 68 Ziffer 4 JGG).
Ein Pflichtverteidiger kann durch das Gericht nach § 140 Abs. 2 StPO auch bestellt werden
- wegen der Schwere der Tat,
- wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist,
- wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen oder
- wenn ein sog. Opferanwalt beigeordnet wurde.