Adhäsionsverfahren

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Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt. In diesem Verfahren können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die aus einer Straftat stammen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. Dies soll insbesondere den Opfern von Straftaten zugutekommen. Eigentlich müssten diese Ansprüche in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden. Durch die Adhäsion ist hier die Verbindung und die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich und damit nur eine Aussage des Opfers notwendig.
Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Wenn es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist, lehnt es den Adhäsionsantrag vollständig ab. Dann kann durch den Geschädigten aber trotzdem noch Klage vor dem zuständigen Zivilgericht eingereicht werden. Es besteht somit nicht die Gefahr, dass der Anspruch durch das strafgerichtliche Urteil endgültig abgewiesen wird.

In der Praxis kommt eine verbundene Entscheidung im Adhäsionsverfahren allerdings immer noch selten vor, da das Gericht von einer Entscheidung absehen kann, wenn sich der Antrag selbst unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Erfahrungsgemäß sind Ablehnungen vor dem Amtsgericht häufiger als vor dem Landgericht. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass die Verfahren vor dem Landgericht in der Regel länger dauern und damit eine Verzögerung durch die Behandlung des Adhäsionsantrags nicht zu erwarten ist und die vorrangigen rechtlichen Fragestellungen bereits umfassend geklärt sind.

Im Jugendstrafrecht findet das Adhäsionsverfahren laut § 81 JGG keine Anwendung, soweit das Verfahren einen Jugendlichen (bis 18 Jahre zum Zeitpunkt der Tat) betrifft. Bei Heranwachsenden (zwischen 18 und 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tat), die noch nach Jugendrecht verurteilt werden, kann es gemäß § 109 JGG angewendet werden.

Es ist zu beachten, dass es sich im Grunde um einen zivilrechtlichen Prozess innerhalb eines Strafprozesses handelt.

Die Kostenregelungen des Zivilverfahrens gelten, d.h. es kann zu einer Quotelung der Anwaltskosten kommen, wenn der Anspruch nur teilweise durch das Gericht zugesprochen wird. Insoweit sind auch die Kosten des Gegenanwalts zu beachten.

Für einen Adhäsionsantrag gelten die üblichen Regeln hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Für den Fall, dass gleichzeitig ein Nebenklagebeitritt erfolgte, ist zu beachten, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen der Nebenklage oder die Beiordnung eines Anwalts als Beistand nicht gleichzeitig auch der Adhäsionsantrag mitumfasst ist. Hier ist ein eigener Antrag erforderlich!