Verkehrsstrafrecht

Spezialisierte Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“) nach § 142 StGB, Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sind die Straftatbestände des allgemeinen Strafrecht, die im Verkehrsstrafrecht die Hauptrolle spielen. Dazu kommen das Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstösse gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen (im schlimmsten Fall ohne Bewährung) – d.h. erhebliche wirtschaftliche und einschneidenden gesellschaftlichen Auswirkungen.

Daneben hat die Verteidigung in einer Vielzahl von Fällen erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung (Alleinschuld/Mitschuld) sowie auf versicherungsrechtliche Fragestellungen.

Bei einer Verurteilung wegen Vorsatz droht der Regress der eigenen Versicherung – auch bei fahrlässiger Begehungsweise kann die Versicherung in bestimmten Fällen eine Zahlung verlangen.

Auch die Weichenstellung für einen Entzugs der Fahrerlaubnis und der eventuellen späteren Wiedererteilung erfolgt bereits im Strafverfahren.

Schließlich werden für eine Verurteilung je nach Art und Schwere der Tat 5 – 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Dabei bedeutet ein Urteil nicht gleichzeitig, dass es sich um nur

eine Tat handelt! Eine Gefährdung des Strassenverkehrs mit anschließender Unfallflucht stellt trotz einer einzigen Verurteilung mindestens zwei (je nach den Umständen auch mehr) Taten dar – mit der Folge, dass für jede verurteilte Tat ein Punkteeintrag erfolgt. Etwas, das häufig übersehen wird.

Nur ein erfahrener Verkehrsanwalt kennt die Tücken eines „einfachen“ Strassenverkehrsverfahrens und wird Ihnen häufig auch dort helfen können, wenn Sie der Ansicht sind, keine Chance